Das ist eine Grauzone, nach den neuen DSGVO Regelungen sind diese dann rechtswidrig, wenn diese falsch angebracht worden sind.
Das habe ich gefunden:
" Eine Kamera, dabei ist es egal, ob es sich um eine echte Kamera oder eine Attrappe handelt, ist immer dann falsch angebracht, wenn sich jemand in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. So sorgte etwa eine Kamera-Attrappe in einem Mietshaus für Unmut, da der Kläger sich davon gestört fühlte. Obwohl die Kamera nicht aufzeichnete, entstand ein Überwachungsdruck, der dem Kläger unzumutbar war. Durch das Blinken der Kamera fühlte sich der Kläger dauerhaft beobachtet und konnte eine Aufzeichnung nicht ausschließen.
ist natürlich jetzt ein sehr spezieller Fall. Der sagt ja jetzt zum Beispiel nicht, wie es bei Einfamilienhäusern ist. Und auch nicht wie die Kamera denn jetzt richtig anzubringen wäre. Finde das schon sehr schwammig.